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BK 2026 78

Verlängerung Untersuchungshaft

Bern OG ·BK · · Deutsch BE
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Erwägungen (50 Absätze)

E. 1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben vom

16. Januar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben.

E. 2 Staatsanwalt E.________ und Staatsanwältin F.________ seien wegen Befangenheit durch un- abhängige Staatsanwälte zu ersetzen, welche zu verpflichten seien, die Untersuchung im Strafver- fahren gegen Unbekannt 1, 2, 3, 4 und gegen A.________ wegen Körperverletzung, eventualvor- sätzlich schwere Körperverletzung, Nötigung und Amtsmissbrauch weiterzuführen.

E. 3 Eventualiter seien Staatsanwalt E.________ und Staatsanwältin F.________ zu verpflichten, die Untersuchung im Strafverfahren gegen Unbekannt 1, 2, 3, 4 und gegen A.________ wegen Kör- perverletzung, eventualvorsätzlich schwere Körperverletzung, Nötigung und Amtsmissbrauch wei- terzuführen.

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der BeschwerdegegnerInnen. Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerde- sowie zwei Ausstandsverfahren. Der Gesuchsgegner 1 sowie die Ge- suchsgegnerin 2 wurden verpflichtet, innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch einzureichen. Der Generalstaatsan- waltschaft wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde gegeben, worauf diese mit Schreiben vom 27. Februar 2026 verzichtete. Dem Beschuldigten 3 wur- de Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde und zum Ausstandsgesuch gegeben. Mit Schreiben vom 5. März 2026 nahmen der Gesuchsgegner 1 und die Gesuchsgegnerin 2 jeweils Stellung zu den sie betreffenden Ausstandsgesuchen. Mit Stellungnahme vom 17. März 2026 beantragte der Beschuldigte 3, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. März 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von den Stellungnahmen und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Am 22. Juli 2026 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote ein. Mit Schreiben vom 27. Juli 2026 verzichtete der Gesuchsgegner 1 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen zur Kostennote. 2. Einstellungsverfügungen können durch die Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der

4 Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 (recte: 2022) reichte die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen mehrere Personen wegen Körperverletzung, eventualvorsätzli- cher schwerer Körperverletzung, Nötigung, Amtsmissbrauchs und Tätlichkeiten hinsichtlich unterschiedlicher Ereignisse ein (vgl. im Detail E. 5-8 hiernach).

E. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und d StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Der Entscheid über die Einstel- lung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu rich- ten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen an- geordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts an- deres, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erhebli- cher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss sie die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom

7. Juli 2023 E. 3.3.2). Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO ist insbesondere die Verjährung (vgl. HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 319 StPO).

E. 4.2 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR. 311.0) wird auf Antrag bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, macht sich gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB der Tät- lichkeiten strafbar. Eine Tätlichkeit ist ein geringfügiger, folgenloser Angriff auf die körperliche Integrität, der das gesellschaftlich tolerierte Mass übersteigt und beim Opfer zu einem deutlichen Missbehagen führt (BGE 134 IV 189 E. 1.2 mit Hinwei-

5 sen, 117 IV 14 E. 2a). Gegenüber der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) ist die Tätlichkeit dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit zur Folge haben darf. Die Abgrenzungen sind fliessend und oft recht schwierig. Dem Richter steht ein relativ grosses Ermessen zu (vgl. ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 und 5 zu Art. 126 StGB; BGE 134 IV 189 E. 1.3, 119 IV 25 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.4.1, 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beein- trächtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, so etwa Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Bluter- güssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schür- fungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (vgl. ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 123 StGB; ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 StGB). Entscheidend sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 117 IV 14 E. 2a/cc; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_820/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.2.1, 6B_227/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).

E. 4.3 Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

E. 4.4 Des Amtsmissbrauchs macht sich nach Art. 312 StGB strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder ei- nem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern ei- nen Nachteil zuzufügen.

E. 5 Ereignisse vom 28. November 2021 (BA 22 468)

E. 5.1 Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige vom 11. Februar 2021 (recte: 2022) aus, dass Polizisten der Kantonspolizei Bern eine Person hätten kontrollieren wollen, die sich neben ihr befunden habe. Dabei hätten sie die Be- schwerdeführerin von hinten gepackt und gewaltsam zu Boden gerissen, wobei sie mit dem Kopf hart auf den Boden geknallt sei und ein Schädel-Hirn-Trauma davon- getragen habe. Sie sei zudem zu diesem Zeitpunkt auf Blutverdünner angewiesen gewesen, weshalb eine akute Gefahr innerer Blutungen bestanden habe. Später sei sie auf dem Polizeiposten erneut gewaltsam auf den Boden geworfen worden, wobei sie sich eine Rippe verletzt habe. Da Zeugen die Aggressionen der Polizei- beamten mitverfolgt hätten und sie kurz bewusstlos geworden sei, sei ein Kran- kenwagen organisiert worden. Aufgrund dieser Vorkommnisse erstatte sie gegen den fehlbaren Polizisten Anzeige wegen Körperverletzung, Tätlichkeiten, eventual- vorsätzlicher schwerer Körperverletzung und Amtsmissbrauchs.

E. 5.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens diesbezüglich wie folgt:

6 C.________ bezichtigt die Polizisten der Tätlichkeit, der Körperverletzung, der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung sowie des Amtsmissbrauchs. Es kann dahingestellt bleiben, ob das von der Anzeigerin gemäss Behandlungsbericht des Inselspi- tals vom 28. November 2021 erlittene leichte Schädel-Hirn-Trauma rechtlich noch als Tätlichkeitser- folg oder bereits als Verletzungserfolg anzusehen ist. Klar ist demgegenüber, dass es nicht erstellbar ist, ob polizeiliches Handeln für dieses leichte Schädel-Hirn-Trauma ursächlich ist. In Frage kommen zwei, allenfalls sogar drei Sturzereignisse. Mindestens einmal stürzte Frau C.________ ohne Einwir- kung der Polizei. Ein weiteres Mal war der Sturz die Folge der Abwehr ihres tätlichen Angriffes der Anzeigerin auf einen Polizisten. Es fehlt somit am Nachweis der Kausalität. Somit scheidet eine straf- rechtliche Verantwortlichkeit der Polizisten wegen Körperverletzungsdelikten aus. Dass Frau C.________ [vor der Kundgebung] mit Blutverdünner behandelt worden sein soll, ist ohne Belang. Solches konnte für die Polizisten nicht erkennbar sein und hätte, so es denn zutrifft, bei Frau C.________ vernünftigerweise zur Meidung der Teilnahme an der Kundgebung oder zu einem passi- veren Auftritt ihrerseits führen müssen. […] Damit ist festzuhalten, dass die Handlungen im Zusammenhang mit der Anhaltung vom C.________ vom 18. November 2021 auf expliziter gesetzlicher Grundlage fussten und somit rechtmässig waren. Um verhältnismässig zu sein, muss polizeiliches Handeln geeignet, notwendig und zumutbar sein. Es ist das potenziell mildeste erfolgversprechende Mittel zu wählen und dieses darf nicht zu einem Nach- teil führen, das in einem Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Verhältnismässigkeit des Handelns der Polizei kann aufgrund des obigen Beweisergebnisses nicht ernsthaft in Frage gestellt werden: Polizist K.________ hat Frau C.________ nach einem Flaschenwurf auf die Polizeikräfte an der Jacke ergriffen und hinter die Polizeikette gezogen, Polizist G.________ hat durch kontrolliertes «zu Boden führen» einen in seiner Wahrnehmung bevorstehenden Angriff von hinten durch Frau C.________ auf die Polizisten in der Polizeikette abgewendet. Polizist H.________ hat in der Polizei- zelle im FWR einen Fusstritt von Frau C.________ gegen seine Niere abgewehrt. Die Anwendung von unmittelbarem Zwang (z.B. Frau C.________ an den Armen festhalten und vorwärtsbewegen) bei den Verschiebungen vom Einsatzort zum Kontrollort und von dort zum FWR war die Reaktion auf den passiven und bisweilen aktiven Widerstand von C.________. Das Handeln der Polizisten ist nach dem Gesagten als verhältnismässig anzusehen. Die Reaktionen der Polizei blieben auch punkto In- tensität jederzeit hinter den Aktionen von Frau C.________ zurück. Angesichts des Umstandes, dass die Polizei ermächtigt ist, unmittelbaren Zwang anzuwenden und da dieser Einsatz unter Wahrung der Verhältnismässigkeit erfolgt ist, liegt auch keine strafbare Tätlichkeit vor. Dies umso mehr, als eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB eine Übertretung darstellt und Übertretungen gemäss Art. 109 StGB in drei Jahren verjähren. Eine Strafbarkeit der Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs oder Tätlichkeit scheidet somit aus. Das Verfahren BA 22 468 gegen Unbekannt wird deshalb in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO eingestellt, weil kein Tatverdacht vorliegt, der eine Anklage rechtfertigt.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unzutreffend festgestellt. Entgegen den Polizeirapporten habe sie die Glasflasche nicht geworfen, sondern diese lediglich versehentlich fallen gelassen. Sodann sei sie im Festnahme- und Warteraum infolge polizeilichen Einwirkens ge- stürzt und habe sich dabei ein Schädel-Hirn-Trauma zugezogen. Die gegenteilige Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach sich nicht feststellen lasse, ob der Sturz beziehungsweise die Verletzung auf polizeiliches Handeln zurückzuführen sei, sei

7 nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Arztberichtes sei vielmehr erstellt, dass das polizeiliche Handeln kausal für das diagnostizierte Schädel-Hirn-Trauma gewesen sei.

E. 5.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die angefochtene Verfügung nicht in Frage zu stellen. Zwar wurde im Anschluss an den Vorfall im Inselspital ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert (vgl. Bericht des Inselspitals vom 28. November 2021). Dem entsprechenden Arztbericht lassen sich indessen keine ob- jektiven Hinweise entnehmen, welche Rückschlüsse auf die konkrete Entstehungs- ursache der Verletzung erlauben. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, ob die Verletzung auf ein rechtswidriges Verhalten eines Polizeibeamten oder auf andere Umstände zurückzuführen ist. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber eine andere Würdigung des Geschehens verlangt, beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, ihre eigene Darstellung jener der Polizeirapporte gegenüberzustellen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangte, ein für eine Anklage hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines Körperverletzungsdelikts lasse sich nicht erstellen. Soweit die Staatsanwaltschaft ergänzend erwägt, selbst bei Annahme entspre- chender Zwangsanwendungen wären höchstens Tätlichkeiten in Betracht zu zie- hen, welche im Zeitpunkt der Einstellung bereits verjährt gewesen seien, setzt sich die Beschwerdeführerin damit nicht substantiiert auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar, weshalb die festgestellten Verletzungen strafrechtlich als einfache Körperverletzung und nicht als Tätlichkeiten zu qualifizieren sein sollen.

E. 6 Ereignisse vom 4. Dezember 2021 (BA 22 939)

E. 6.1 Hinsichtlich dieses Datums brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige vom 11. Februar 2021 (recte: 2022) vor, dass sie Anzeige gegen den Beschuldig- ten 3 erstatte. Anlässlich des Transports mit dem Krankenwagen vom Inselspital Bern nach Zürich habe er etwa 15-mal mit der Faust auf ihr Bein geschlagen, als sie bereits gefesselt gewesen sei und fixiert auf dem Bett gelegen habe. Deswegen erstatte sie Anzeige wegen Amtsmissbrauchs, Körperverletzung und Tätlichkeit.

E. 6.2 Die Staatsanwaltschat begründet die Einstellung des Verfahrens diesbezüglich wie folgt: C.________ bezichtigt Polizist I.________ der Tätlichkeit, der Körperverletzung sowie des Amtsmiss- brauchs. Es sind keine durch die «Schockschläge» von Polizist I.________ entstandenen Verletzungen doku- mentiert. Aufgrund der allgemeinen Einschätzung des Experten sind jedoch bei solchen Schlägen (auf den Oberschenkel) [kräftiger Muskel, starke Knochen, keine Organe] höchstens Prellungen bzw. Hä- matome zu erwarten. Damit ist vorliegend maximal von einem Tätlichkeitserfolg auszugehen. Was den Tatbestand des Amtsmissbrauchs und die polizeilichen Befugnisse anbelangt, kann auf die bereits gemachten Ausführungen (oben, Ziff. 9.1.9., Abs. 3) verwiesen werden. Es ging vorliegend darum, die Sicherheit des Transportes sowohl für die Anzeigerin wie auch für die Begleitpersonen si- cherzustellen, in einer Situation, in der sich Frau C.________ phasenweise sogar aktiv widersetzte und gegen Anwesende zu treten versuchte. Dass die Sicherheit des Transportes angesichts des Zu- standes und des Verhaltens der Anzeigerin nur durch die Fesselung und das Festbinden auf der

8 Transportliege und nicht durch blosses Anlegen der Sicherheitsgurte erreicht werden konnte, erklärt sich von selbst. Dadurch, dass sich Frau C.________ während der Fahrt auf der Autobahn (mehr- mals) aus der Anbindung befreite und um sich trat, schuf sie zudem eine gefährliche Situation, die ein sofortiges und resolutes Eingreifen der begleitenden Polizisten erforderlich machte. Das Verabreichen mehrerer «Schockschläge» auf den Oberschenkel zur Überwältigung und Widerherstellung der An- bindung, umso mehr als solche Schläge auf eine Überraschung nicht auf eine Verletzung der Zielper- son abzielen, war damit ohne Weiteres angebracht und in Anbetracht der Situation verhältnismässig. Damit fällt eine Strafbarkeit von Polizist I.________ wegen Amtsmissbrauchs oder Tätlichkeit ausser Betracht, wobei die Tätlichkeit auch hier ohnehin zwischenzeitlich verjährt wäre. Das Verfahren BA 22 939 gegen A.________ wird deshalb in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a eingestellt, weil kein Tatverdacht vorliegt, der eine Anklage rechtfertigt.

E. 6.3 Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, die vom Polizeibeamten während des Transports ausgeführten sogenannten Schockschläge seien nicht er- forderlich gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb mehrere Schläge notwendig gewesen sein sollten, wenn deren Zweck lediglich darin bestanden habe, sie zu überraschen beziehungsweise abzulenken. Die gegenteilige Würdigung der Staatsanwaltschaft, wonach die Schläge erforderlich und verhältnismässig gewe- sen seien, verletze Bundesrecht.

E. 6.4 Der Beschuldigte 3 verweist zunächst auf die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft. Die Beschwerdeführerin habe bei den Vorwürfen gegen den Beschul- digten 3 nicht beschrieben, Schmerzen erlitten zu haben. Auch beim Wiederholen der Anschuldigung anlässlich der Einvernahme habe sie nicht ausgeführt, Schmer- zen erlitten zu haben oder dabei verletzt worden zu sein. Auch der Beschwerde lasse sich diesbezüglich nichts entnehmen. Da auch dem Beweisergebnis nichts dergleichen entnommen werden könne, sei selbst der Tatbestand der Tätlichkeiten fraglich. So oder anders sei dieser zwischenzeitlich verjährt und sei korrekterweise eingestellt worden. Der Beschuldigte 3 habe den Auftrag gehabt, den Transport der Beschwerdeführerin in eine fürsorgerische Unterbringung zu begleiten. Dabei sei entschieden worden, die Beschwerdeführerin zu fixieren, und in Anbetracht der Fluchtversuche habe der Beschuldigte 3 auf die sogenannten Schockschläge zurückgreifen müssen. Dieser Einsatz sei angemessen und geeignet gewesen, ein Amtsmissbrauch liege nicht vor.

E. 6.5 Die Beschwerdekammer gelangt auch diesbezüglich zum Schluss, dass das Ver- fahren zu Recht eingestellt wurde. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, mehrere sogenannte Schockschläge seien zum Erreichen des beabsichtigten Überraschungseffekts nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn dieser Einwand der Beschwerdeführerin zuträfe, ergibt sich daraus noch kein hinreichender Tatver- dacht hinsichtlich einer Körperverletzung. Objektivierbare Verletzungsfolgen, wel- che über das für Tätlichkeiten typische Mass hinausgehen, werden weder geltend gemacht noch ergeben sie sich aus den Akten. Auch hinsichtlich des geltend gemachten Amtsmissbrauchs vermögen die Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Die Staatsanwaltschaft hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Beschuldigte 3

9 aufgrund des wiederholten Widerstands der Beschwerdeführerin und der dadurch entstandenen Gefährdung der Transportsituation zum Eingreifen veranlasst sah. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich demgegenüber darauf, ihre eigene Ein- schätzung der Erforderlichkeit des Einsatzes jener der Staatsanwaltschaft gegenü- berzustellen, ohne aufzuzeigen, weshalb deren Würdigung unhaltbar sein sollte. Soweit die Staatsanwaltschaft ergänzend erwägt, allfällige Tätlichkeiten seien im Zeitpunkt der Einstellung bereits verjährt, setzt sich die Beschwerdeführerin mit dieser Eventualbegründung nicht substanziiert auseinander. Sie legt insbesondere nicht dar, weshalb die behaupteten Schläge über Tätlichkeiten hinaus als Körper- verletzung zu qualifizieren sein sollen.

E. 7 Ereignisse vom 18. Dezember 2021 anlässlich der Kundgebung (BA 22 943)

E. 7.1 In Bezug auf dieses Datum erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige gegen einen unbekannten Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern. Anlässlich einer Festnahme sei sie von einem Polizeibeamten grundlos gewaltsam zu Boden geworfen worden. Dort habe er ihr sowohl mit seinem Knie als auch mit der Faust ins Gesicht ge- schlagen, so dass sie bewusstlos geworden sei. Zuvor habe er sie noch hinter ein Fahrzeug gezogen und ihr gesagt, dass sie hier niemand sehen könne und er mit ihr machen könne, was er wolle. Deswegen erstatte sie Anzeige gegen diesen Po- lizeibeamten wegen Körperverletzung, Amtsmissbrauchs und Tätlichkeiten.

E. 7.2 Diesbezüglich begründet die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens wie folgt: Die Anzeigerin bezichtigt den unbekannten Polizisten der Tätlichkeit, der Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs. Aus dem Behandlungsbericht des Inselspitals zum 18. Dezember 2021 gehen in Bezug auf die An- zeigerin mehrere Prellmarken an Gesicht/Hals sowie Abdomen und Knie hervor. Im Rahmen einer computertomografischen Untersuchung wurde ein Schädel-Hirntrauma ausgeschlossen. Gestützt auf diesen Befund und den etablierten Sachverhalt lassen sich allenfalls die Prellmarken an Knie und Ab- domen auf die Festnahme durch Polizist J.________ zurückführen. Die übrigen Prellungen dürften vom selbstverletzenden Verhalten (den Kopf auf den Boden schlagen) von Frau C.________ herrühren. Die erlittenen Prellungen sind noch als Tätlichkeitserfolg zu charakterisieren. Was den Tatbestand des Amtsmissbrauchs und die polizeilichen Befugnisse anbelangt, wird wieder- um auf die Ausführungen in Ziff. 9.1.9., Abs. 3 verwiesen. Die Anweisungen von Polizist J.________ an die Anzeigerin, während der Polizeikontrolle die Hände aus den Taschen zu nehmen sowie das Rauchen zu unterlassen, sind direkt sicherheitsrelevant (und damit legitim) und brauchen nicht weiter diskutiert zu werden. Dem Einsatz von unmittelbarem Zwang (zu Boden führen und Fesseln) durch Polizist J.________ ging neben der Verweigerung jeglicher Kooperation der Anzeigerin ein Stossen gegen den Oberkörper des Polizisten und das zum Schlag erheben der rechten Hand durch Frau C.________ voraus. Weiter war dem Polizisten J.________ aufgrund früherer Einsätze die Gewaltbe- reitschaft von Frau C.________ bekannt (Wahrnehmungsbericht vom 6. Januar 2022, Zeile 3). Vor diesem Hintergrund ist der Einsatz von unmittelbarem Zwang als verhältnismässig anzusehen. Somit fällt eine Strafbarkeit wegen Amtsmissbrauchs ausser Betracht. Eine ebenfalls gerechtfertigte Tätlich- keit wäre auch in diesem Fall zwischenzeitlich verjährt. Aus diesem Grund wird das Verfahren BA 22

10 943 gegen Unbekannt in Anwendung von Art. 319 Abs.1 Bst. a StPO eingestellt, da kein Tatverdacht vorliegt, der eine Anklage rechtfertigt.

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die Staatsanwaltschaft habe den Polizeirapport zu Unrecht als glaubhafter erachtet als ihre eigenen Aussagen. Ent- gegen der Darstellung der Polizeibeamten habe sie sich die Kopfverletzungen nicht selbst zugefügt, sondern sie sei von Polizeibeamten geschlagen worden. Die An- nahme, mehrere Polizeibeamten hätten tatenlos zugesehen, wie sie sich die Ver- letzungen selbst zugefügt habe, erscheine wenig plausibel. Entsprechend könne auch nicht von einem gerechtfertigten polizeilichen Zwangseinsatz ausgegangen werden.

E. 7.4 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vorliegend im Wesentlichen darauf, ihre eigene Darstellung jener der beteiligten Polizeibeamten gegenüberzustellen. Ent- gegen ihrer Auffassung vermag auch der Arztbericht vom 18. Dezember 2021 ihre Darstellung nicht entscheidend zu stützen. Zwar wird darin ein mögliches leichtes Schädel-Hirn-Trauma erwähnt. Gleichzeitig hält der Bericht jedoch ausdrücklich fest, dass dieses ebenso auf frühere Ereignisse zurückzuführen sein könnte. Eine Zuordnung der erhobenen Befunde zu einem konkreten Geschehensablauf lässt sich daraus folglich nicht ableiten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auch diesbezüglich den für eine Anklage erforderlichen Tatverdacht verneinte. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen keine objektiven Umstände auf- zuzeigen, welche die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft als unhaltbar er- scheinen lassen. Die Staatsanwaltschaft schloss selbst nicht aus, dass einzelne Prellmarken auf die Festnahme zurückzuführen sein könnten, gelangte jedoch zum Schluss, diese seien höchstens als Tätlichkeiten zu qualifizieren und der Zwangs- einsatz im Übrigen gerechtfertigt gewesen. Auch diesbezüglich setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Eventualbegründung der Staatsanwaltschaft – wonach allfällige Tätlichkeiten im Zeitpunkt der Einstel- lung bereits verjährt sind – nicht substanziiert auseinander.

E. 8 Ereignisse vom 18. Dezember 2021 im Inselspital (BA 22 944)

E. 8.1 Diesbezüglich erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige gegen den behandelnden Arzt des Inselspitals Bern sowie gegen einen Polizisten der Kantonspolizei Bern. Auf Wunsch des Polizisten, der behauptet habe, von ihr angespuckt worden zu sein, habe der behandelnde Arzt gegen ihren Willen Blut abgenommen. Dies auch, obwohl sie mehrmals darauf aufmerksam gemacht habe, dass sie dies nicht wolle und auf einen richterlichen Beschluss bestehe. Als sie den Arzt auf die Strafbarkeit hingewiesen habe, sei sie vom Polizisten mit den Worten «d’Schnurre halte» ins Gesicht geschlagen worden. Aufgrund dessen erstatte sie Anzeige gegen den Arzt wegen Körperverletzung, Amtsmissbrauchs und Nötigung sowie gegen den Polizis- ten wegen Körperverletzung, Tätlichkeiten und Amtsmissbrauchs.

E. 8.2 Diesbezüglich begründet die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens wie folgt:

11 Frau C.________ bezichtigt den behandelnden Arzt des Inselspitals der Körperverletzung, der Nöti- gung und des Amtsmissbrauchs. Dem anwesenden Polizisten macht sie Tätlichkeit, Körperverletzung und Amtsmissbrauch zum Vorwurf. Sowohl ein (einfacher) Schlag ins Gesicht, wie ihn der überwachende Polizist ausgeführt haben soll, wie auch eine Blutentnahme (wie sie der behandelnde Arzt vorgenommen haben soll, stellen allenfalls Tätlichkeiten und nicht Körperverletzungen im Rechtssinne dar. Wie schon früher dargetan (oben, Ziff. 9.1.9., Abs. 3), sind allfällige Tätlichkeiten zwischenzeitlich verjährt. Ein Amtsmissbrauch setzt beim Täter Beamteneigenschaft oder Zugehörigkeit zu einer Behörde voraus. Dies trifft auf das medizini- sche Personal des Inselspitals offensichtlich nicht zu. Damit würde eine Strafbarkeit wegen Amts- missbrauch bereits deswegen ausscheiden. Einer Nötigung seitens des Arztes und einem Amtsmiss- brauch durch den Polizisten wäre sodann eine rechtfertigende Sachlage entgegenzuhalten (oben, Ziff. 9.4.5.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Anzeigerin behauptete Sachverhalt (Blutent- nahme gegen den Willen; Verabreichen eines Schlages ins Gesicht) nicht erstellt ist. Für den Fall, dass ihre Darstellung zutreffen sollte, ist zu ergänzen, dass die verantwortlichen Personen nicht ermit- telt werden konnten. Sodann ist selbst, wenn letztere hätten ermittelt werden können, von einer recht- fertigenden Sachlage auszugehen. Aus diesen Gründen wird das Verfahren BA 22 944 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO eingestellt.

E. 8.3 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass man ihr im Inselspital eindeutig gegen ihren Willen Blut abgenommen habe. Dass keiner der anwesen- den Polizeibeamten hiervon Kenntnis gehabt haben wolle, sei nicht glaubhaft. Dar- aus ergebe sich, dass den Aussagen der beteiligten Polizeibeamten kein entschei- dender Beweiswert zukommen könne.

E. 8.4 Den medizinischen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdefüh- rerin unter anderem eine Blutuntersuchung (Hepatitis B, Hepatitis C und HIV) sowie ein Covid-PCR-Test durchgeführt wurden. Entscheidend ist indessen, dass sich den Akten keine zuverlässigen Hinweise entnehmen lassen, wer die entsprechen- den Untersuchungen veranlasste beziehungsweise anordnete. Gemäss nachträg- lich eingeholter Auskunft des Inselspitals (vgl. E-Mail vom 9. September 2024) können hierzu keine verlässlichen Angaben mehr gemacht werden. Bereits aus diesem Grund fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht gegen eine bestimmte beschuldigte Person. Die Beschwerdeführerin vermag auch mit ihrem Hinweis, die anwesenden Polizei- beamten müssten von der Blutentnahme Kenntnis gehabt haben, keine konkreten Anhaltspunkte aufzuzeigen, welche eine andere Beurteilung rechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beschränkte sich die Staatsan- waltschaft nicht auf die Auswertung der Polizeirapporte. Sie holte vielmehr ergän- zend beim Inselspital Auskünfte zur Durchführung der geltend gemachten Blutent- nahme ein. Dass sich der Sachverhalt aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr weiter aufklären liess, kann nicht der Staatsanwaltschaft angelastet werden.

E. 9.1 In allgemeiner Weise macht die Beschwerdeführerin geltend, die Staatsanwalt- schaft habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie den massgeblichen

12 Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt habe. Anstatt sämtliche geeigneten Be- weismittel zu erheben, habe sie sich im Wesentlichen auf die Polizeirapporte der Polizeibeamten gestützt und darauf verzichtet, neutrale Drittpersonen – etwa weite- res anwesendes Personal oder sonstige Zeugen – zu befragen. Ebenso seien nicht sämtliche an den Vorfällen beteiligte Personen ermittelt worden, weshalb der Be- schwerdeführerin die Möglichkeit zur Konfrontation mit den sie belastenden Aussa- gen verwehrt geblieben sei. Die Polizeirapporte seien deshalb unverwertbar. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft ihren Aussagen gestützt auf das psychia- trische Gutachten zu Unrecht eine verminderte Aussagekraft beigemessen, obwohl sich dem Gutachten eine derartige Schlussfolgerung nicht entnehmen lasse.

E. 9.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich weitgehend darin, die Be- weiswürdigung der Staatsanwaltschaft durch ihre eigene Würdigung zu ersetzen. Damit zeigt sie jedoch weder auf, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt un- genügend abgeklärt hätte, noch dass deren Würdigung der vorhandenen Beweis- mittel zu beanstanden wäre. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, vermögen auch die vorhandenen objektiven Beweismittel – insbesondere die medizinischen Unterlagen – die Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft nicht entschei- dend zu widerlegen. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe den Erlass der Einstellungsverfügung bewusst hin- ausgezögert, um den Eintritt der Verjährung abzuwarten, erschöpfen sich ihre Aus- führungen in reiner Spekulation. Konkrete Anhaltspunkte hierfür zeigt sie nicht auf. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selbst wiederholt angegeben hat, sich infolge dissoziativer Zustände beziehungsweise nach Schlägen auf den Kopf nicht mehr lückenlos an das Geschehen erinnern zu können (vgl. Einvernahme der Be- schwerdeführerin vom 11. Dezember 2023, Z. 209-226, 243-249, 335-341, 351- 356, 402-406, 451-454, 472-480, 493-497, 515-518, 537-538, 548, 559, 601- 605,641-643, 665-669, 693-698). Entsprechende Hinweise finden sich auch in den Arztberichten (vgl. Arztbericht vom 18. Dezember 2021, Seiten 2 und 3). Dieser Umstand vermag die Aussagen der Beschwerdeführerin zwar nicht von vornherein in Frage zu stellen. Gerade aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilder- ten Erinnerungslücken lässt sich aber der von ihr behauptete Geschehensablauf nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit rekonstruieren.

E. 9.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich Amtsmissbrauchs sowie einer einfachen oder versuchten schweren Körperverletzung verneinte. Soweit gestützt auf die Ak- ten einzelne Einwirkungen durch die Polizeibeamten vorliegen, sind diese nach dem Gesagten höchstens als Tätlichkeiten zu qualifizieren. Tätlichkeiten stellen Übertretungen dar und verjähren gemäss Art. 103 i.V.m. Art. 109 StGB nach drei Jahren. Entsprechend wäre spätestens am 18. Dezember 2024 ohnehin für sämtli- che Vorfälle die Verjährung eingetreten.

E. 10 Zu prüfen bleiben die Ausstandsgesuche der Beschwerdeführerin.

E. 10.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden

13 Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR. 312.0]). Da das Gesuch einen Staatsanwalt betrifft, ist die Beschwerdekammer für den Entscheid zuständig (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO; BOOG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Rz. 7 zu Art. 59 StPO).

E. 10.1.1 Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungs- grund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andern- falls ist der Anspruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesge- richts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 und 1B_98/2020 vom 26. Novem- ber 2020 E. 2.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispiels- weise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteil des Bundesgerichts 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1, wonach in der Re- gel ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ge- such noch als rechtzeitig gilt; mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3). Soweit erst ei- ne Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Be- gehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der «letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen» gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom

10. August 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin begründet die Ausstandsgesuche im Wesentlichen mit ih- rer Kritik an der Beweiswürdigung sowie an der rechtlichen Würdigung der Staats- anwaltschaft im Rahmen der Einstellungsverfügung vom 16. Januar 2026. Auch wenn sie in ihrer Begründung jeweils die Staatsanwaltschaft als Ganzes als befan- gen bezeichnet, sind die einzelnen Vorwürfe klarerweise an den Gesuchsgegner 1 als Verfahrensleiter gerichtet. Vor diesem Hintergrund erfolgte das Ausstandsge- such gegen den Gesuchsgegner 1 frist- und formgerecht und es ist darauf einzutre- ten. Hinsichtlich der Gesuchsgegnerin 2 erscheint bereits fraglich, ob die Beschwerde- führerin überhaupt einen diese individuell betreffenden Ausstandsgrund glaubhaft macht oder sich ihre Vorbringen nicht ausschliesslich gegen die Verfahrensführung des fallleitenden Staatsanwalts richten. Dies kann letztendlich offenbleiben, zumal sich das Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. E. 10.6 hier-

14 nach). Auch das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin 2 wird als form- und fristgerecht entgegengenommen.

E. 10.2.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb ei- ner richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestim- mung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Stand- punkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56- 60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorg- falt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Um- stände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befan- genheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine in- nere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Ver- fahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beur- teilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1).

E. 10.2.2 Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkreti- sieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Dem- nach hat eine in der Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand zu tre- ten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ablei- ten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ge- neralklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problema- tischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungs- weise noch als offen erscheint (BOOG, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Person kann sich unter anderem aus Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten der in der Strafbehörde tätigen Person im Rah- men der Verhandlungsführung ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lassen (BOOG, a.a.O., N. 54 zu Art. 56 StPO). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie nur,

15 wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Wür- digung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zu- lasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfah- rensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrens- handlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 1B_567/2022 vom

12. Juni 2023 E. 3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom

24. August 2023 E. 4).

E. 10.3 Die Beschwerdeführerin erblickt den Anschein der Befangenheit des Gesuchsgeg- ners 1 im Wesentlichen darin, dass dieser die Untersuchung einseitig zu Gunsten der beschuldigten Polizeibeamten geführt habe. Er habe sich nahezu ausschliess- lich auf deren Wahrnehmungsberichte gestützt, entlastende Beweismittel nicht er- hoben und den Aussagen der Beschwerdeführerin zu Unrecht geringeres Gewicht beigemessen. Zudem beanstandet sie verschiedene rechtliche Würdigungen der Einstellungsverfügung als offensichtlich unhaltbar und den Beschuldigten gegenü- ber begünstigend. Schliesslich macht sie geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Erlass der Einstellungsverfügung bewusst hinausgezögert, um den Eintritt der Ver- jährung abzuwarten. Aufgrund dieser Umstände sei das Verfahren einer anderen, vorzugsweise ausserkantonalen Staatsanwaltschaft zu übertragen.

E. 10.4 Der Gesuchsgegner 1 hält dem entgegen, er kenne die involvierten Polizeimitarbei- tenden weder beruflich noch privat und habe auch im Rahmen der von ihm geführ- ten Untersuchungen nie mit den Betreffenden zusammengearbeitet. Auch die Be- schwerdeführerin habe er vor dieser Untersuchung nicht gekannt. Nach den kanto- nalen Zuständigkeitsregeln erachte er sich als zu Recht zuständig und identifiziere keinen Fall abweichender Zuständigkeit. Er bemühe sich trotz hoher Fallzahlen, das unter den gegebenen Umständen Mögliche zu tun.

E. 10.5 Die Gesuchsgegnerin 2 bringt in ihrer Stellungnahme vor, in ihrer Funktion als Staatsanwaltsassistentin die Verfahrensleitung in administrativen und koordinativen Belangen zu unterstützen. Zu Entscheiden juristischer oder verfahrensweisender Natur sei sie nicht befugt und dies gehöre auch nicht zu ihrer Funktion. Sie sei mit dem vorliegenden Verfahren erstmals 2025 betraut worden und habe die Verfah- rensleitung administrativ unterstützt. Bis zum heutigen Tag habe sie keine der im Verfahren beteiligten Personen persönlich getroffen oder anderweitig kennenge- lernt.

E. 10.6 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass keine konkreten Anhaltspunk- te vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gesuchsgegners 1 erwecken könnten (auch nicht im Sinne der Auffangnorm von Art. 56 Bst. f StPO). Als Staatsanwalt obliegt dem Gesuchsgegner 1 im Vorver- fahren die Leitung und er trägt die Verantwortung für die gesetzmässige und ge- ordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 61 Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Aus den amtlichen Akten sind keinerlei Anzeichen dafür zu erkennen, dass der Gesuchs- gegner 1 seine Aufgabe als Staatsanwalt nicht korrekt wahrnimmt. So gibt es kei-

16 nerlei Anhaltspunkte für krasse oder ungewöhnliche Fehlleistungen, welche bei ge- samthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Auch der Vorwurf, der Gesuchsgegner 1 habe den Erlass der Einstellungsverfügung bewusst hinausge- zögert, um den Eintritt der Verjährung abzuwarten, bleibt rein spekulativ und wird durch keinerlei objektive Umstände gestützt. Allein aus der Verfahrensdauer lässt sich kein Anschein der Befangenheit ableiten. Gleiches gilt im Resultat für die Gesuchsgegnerin 2. Auch diesbezüglich werden keine Umstände dargetan, welche sie individuell betreffen oder objektiv geeignet scheinen, den Anschein der Befangenheit zu begründen. Der blosse Umstand, dass sie im Verfahren mitwirkte und den fallführenden Gesuchsgegner 1 unter- stützte, vermag einen Ausstandsgrund offensichtlich nicht zu begründen. Letztlich bringt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausstandsbegehren vor allem ihre Unzufriedenheit mit der Arbeit der Ermittlungsbehörden zum Ausdruck. Sie nutzt das Instrument des Ausstandsgesuchs für inhaltliche Kritik an den Ermittlungen. Nur weil die Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht geteilt wird, liegt darin aber noch kein Grund für einen Ausstand. Das Ausstandsverfahren dient nicht (bzw. nur ausnahmsweise) der inhaltlichen Auseinandersetzung mit Entscheiden der Verfah- rensleitung, sondern der Sicherung eines fairen Verfahrens im Sinne objektiver Unbefangenheit. Für Kritik an der Verfahrensführung stehen der Beschwerdeführe- rin grundsätzlich die dafür vorgesehenen Rechtsmittel offen (vgl. E. 10.2.2 hiervor).

E. 10.7 Soweit die Beschwerdeführerin die Ausstandsgesuche mit einer allgemeinen insti- tutionellen Nähe zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft begründet, verkennt sie überdies, dass die Untersuchung vorliegend gerade durch die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben des Kantons Bern geführt wurde, wel- cher die Behandlung von Strafverfahren gegen Behördenmitglieder übertragen ist (Art. 91 Abs. 1 bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Kantonale Richtlinie der General- staatsanwaltschaft zur Übernahme von Fällen durch die Staatsanwaltschaft für Be- sondere Aufgaben, Ziff. 1 Bst. f).

E. 10.8 Die Beschwerdeführerin stellt darüber hinaus in den Raum, dass die Staatsanwalt- schaft als Ganzes im vorliegenden Verfahren durch eine neue, eventuell ausser- kantonale, Staatsanwaltschaft zu ersetzen sei. Diesbezüglich ist ihr entgegenzuhal- ten, dass sich die in Art. 56 StPO genannten Ausstandsgründe stets auf einzelne Mitglieder der Strafbehörden und nicht auf eine ganze Behörde beziehen. Eine Behörde als solche kann nicht befangen sein (BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 58 StPO).

E. 10.9 Insgesamt sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, objektiv den Anschein einer Befangenheit zu begründen. Andere Ausstandsgründe werden nicht geltend gemacht.

E. 11 Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerde sowie die Ausstandsgesuche als unbegründet und sind abzuweisen.

17

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, sowie die Kosten der Ausstandsverfahren, bestimmt auf je CHF 600, ausmachend insgesamt CHF 1'200.00, der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO).

E. 12.2 Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

E. 12.3 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es in Bezug auf den Beschuldigten 3, die Rechtmässigkeit der Einstellung von zwei Antragsdelikten (einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, Tät- lichkeit gemäss Art. 127 StGB) sowie einem Offizialdelikt (Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB) zu beurteilen, wobei der Beschuldigte 3 obsiegt. Folglich hat die Beschwerdeführerin für zwei Drittel der Entschädigung des Rechtsanwalts des Be- schuldigten 3 aufzukommen. Den Rest trägt der Kanton Bern.

E. 12.4 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs be- misst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).

E. 12.5 Der private Verteidiger des Beschuldigten 3, Rechtsanwalt B.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 20. Juli 2026 einen Aufwand von CHF 780.30 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Honorarforderung gibt zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Dem Beschuldigten 3 ist für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren somit eine Entschädigung von CHF 780.30 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Diese ist zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 520.20 von der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel, aus- machend CHF 260.10, vom Kanton Bern an Rechtsanwalt B.________ zu entrich- ten (Art. 429 Abs. 3 StPO).

18 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Vom Verzicht auf Schlussbemerkungen des Gesuchsgegners 1 vom 27. Juli 2026 wird Kenntnis genommen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner 1 wird abgewiesen.
  4. Das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin 2 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
  6. Die Kosten der Ausstandsverfahren, bestimmt je auf CHF 600.00, ausmachend insge- samt CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  7. Die Entschädigung des Beschuldigten 3 wird auf CHF 780.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese ist zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 520.20, von der Be- schwerdeführerin zu bezahlen und zu einem Drittel, ausmachend CHF 260.10, vom Kanton Bern an Rechtsanwalt B.________ zu entrichten.
  8. Darüber hinaus werden keine Entschädigungen gesprochen.
  9. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner 1 (per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (mit den Akten – per Kurier) 19
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 78 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft (Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern) Beschuldigter 1 unbekannte Täterschaft (behandelnder Arzt des Inselspitals) Beschuldigter 2 A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin Staatsanwalt E.________ Gesuchsgegner 1 Staatsanwaltsassistentin F.________, c/o Kantonale Staatsan- waltschaft für Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gesuchsgegnerin 2 Gegenstand Einstellung / Ausstand Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Körperverletzung, Amtsmiss- brauchs etc.

2 Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 16. Januar 2026 (BA 22 468)

3 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin) gegen unbekannte Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: Beschuldigte 1), einen unbekannten behan- delnden Arzt des Inselspitals Bern (nachfolgend: Beschuldigter 2) und A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) initiierte Strafverfahren wegen Tätlichkeit, Körper- verletzung, Amtsmissbrauchs etc. (BA 22 468, BA 22 939, BA 22 943 und BA 22

944) ein. Gegen die Einstellung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 9. Februar 2026 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer). Mit gleicher Eingabe reichte die Beschwerdeführerin Ausstandsgesuche gegen Staatsanwalt E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner

1) sowie Staatsanwaltsassistentin F.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 2) ein. Sie stellte folgende Anträge:

1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben vom

16. Januar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Staatsanwalt E.________ und Staatsanwältin F.________ seien wegen Befangenheit durch un- abhängige Staatsanwälte zu ersetzen, welche zu verpflichten seien, die Untersuchung im Strafver- fahren gegen Unbekannt 1, 2, 3, 4 und gegen A.________ wegen Körperverletzung, eventualvor- sätzlich schwere Körperverletzung, Nötigung und Amtsmissbrauch weiterzuführen.

3. Eventualiter seien Staatsanwalt E.________ und Staatsanwältin F.________ zu verpflichten, die Untersuchung im Strafverfahren gegen Unbekannt 1, 2, 3, 4 und gegen A.________ wegen Kör- perverletzung, eventualvorsätzlich schwere Körperverletzung, Nötigung und Amtsmissbrauch wei- terzuführen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der BeschwerdegegnerInnen. Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerde- sowie zwei Ausstandsverfahren. Der Gesuchsgegner 1 sowie die Ge- suchsgegnerin 2 wurden verpflichtet, innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch einzureichen. Der Generalstaatsan- waltschaft wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde gegeben, worauf diese mit Schreiben vom 27. Februar 2026 verzichtete. Dem Beschuldigten 3 wur- de Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde und zum Ausstandsgesuch gegeben. Mit Schreiben vom 5. März 2026 nahmen der Gesuchsgegner 1 und die Gesuchsgegnerin 2 jeweils Stellung zu den sie betreffenden Ausstandsgesuchen. Mit Stellungnahme vom 17. März 2026 beantragte der Beschuldigte 3, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. März 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von den Stellungnahmen und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Am 22. Juli 2026 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote ein. Mit Schreiben vom 27. Juli 2026 verzichtete der Gesuchsgegner 1 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen zur Kostennote. 2. Einstellungsverfügungen können durch die Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der

4 Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 (recte: 2022) reichte die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen mehrere Personen wegen Körperverletzung, eventualvorsätzli- cher schwerer Körperverletzung, Nötigung, Amtsmissbrauchs und Tätlichkeiten hinsichtlich unterschiedlicher Ereignisse ein (vgl. im Detail E. 5-8 hiernach). 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und d StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Der Entscheid über die Einstel- lung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu rich- ten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen an- geordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts an- deres, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erhebli- cher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss sie die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom

7. Juli 2023 E. 3.3.2). Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO ist insbesondere die Verjährung (vgl. HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 319 StPO). 4.2 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR. 311.0) wird auf Antrag bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, macht sich gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB der Tät- lichkeiten strafbar. Eine Tätlichkeit ist ein geringfügiger, folgenloser Angriff auf die körperliche Integrität, der das gesellschaftlich tolerierte Mass übersteigt und beim Opfer zu einem deutlichen Missbehagen führt (BGE 134 IV 189 E. 1.2 mit Hinwei-

5 sen, 117 IV 14 E. 2a). Gegenüber der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) ist die Tätlichkeit dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit zur Folge haben darf. Die Abgrenzungen sind fliessend und oft recht schwierig. Dem Richter steht ein relativ grosses Ermessen zu (vgl. ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 und 5 zu Art. 126 StGB; BGE 134 IV 189 E. 1.3, 119 IV 25 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.4.1, 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beein- trächtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, so etwa Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Bluter- güssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schür- fungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (vgl. ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 123 StGB; ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 StGB). Entscheidend sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 117 IV 14 E. 2a/cc; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_820/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.2.1, 6B_227/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). 4.3 Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 4.4 Des Amtsmissbrauchs macht sich nach Art. 312 StGB strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder ei- nem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern ei- nen Nachteil zuzufügen. 5. Ereignisse vom 28. November 2021 (BA 22 468) 5.1 Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige vom 11. Februar 2021 (recte: 2022) aus, dass Polizisten der Kantonspolizei Bern eine Person hätten kontrollieren wollen, die sich neben ihr befunden habe. Dabei hätten sie die Be- schwerdeführerin von hinten gepackt und gewaltsam zu Boden gerissen, wobei sie mit dem Kopf hart auf den Boden geknallt sei und ein Schädel-Hirn-Trauma davon- getragen habe. Sie sei zudem zu diesem Zeitpunkt auf Blutverdünner angewiesen gewesen, weshalb eine akute Gefahr innerer Blutungen bestanden habe. Später sei sie auf dem Polizeiposten erneut gewaltsam auf den Boden geworfen worden, wobei sie sich eine Rippe verletzt habe. Da Zeugen die Aggressionen der Polizei- beamten mitverfolgt hätten und sie kurz bewusstlos geworden sei, sei ein Kran- kenwagen organisiert worden. Aufgrund dieser Vorkommnisse erstatte sie gegen den fehlbaren Polizisten Anzeige wegen Körperverletzung, Tätlichkeiten, eventual- vorsätzlicher schwerer Körperverletzung und Amtsmissbrauchs. 5.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens diesbezüglich wie folgt:

6 C.________ bezichtigt die Polizisten der Tätlichkeit, der Körperverletzung, der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung sowie des Amtsmissbrauchs. Es kann dahingestellt bleiben, ob das von der Anzeigerin gemäss Behandlungsbericht des Inselspi- tals vom 28. November 2021 erlittene leichte Schädel-Hirn-Trauma rechtlich noch als Tätlichkeitser- folg oder bereits als Verletzungserfolg anzusehen ist. Klar ist demgegenüber, dass es nicht erstellbar ist, ob polizeiliches Handeln für dieses leichte Schädel-Hirn-Trauma ursächlich ist. In Frage kommen zwei, allenfalls sogar drei Sturzereignisse. Mindestens einmal stürzte Frau C.________ ohne Einwir- kung der Polizei. Ein weiteres Mal war der Sturz die Folge der Abwehr ihres tätlichen Angriffes der Anzeigerin auf einen Polizisten. Es fehlt somit am Nachweis der Kausalität. Somit scheidet eine straf- rechtliche Verantwortlichkeit der Polizisten wegen Körperverletzungsdelikten aus. Dass Frau C.________ [vor der Kundgebung] mit Blutverdünner behandelt worden sein soll, ist ohne Belang. Solches konnte für die Polizisten nicht erkennbar sein und hätte, so es denn zutrifft, bei Frau C.________ vernünftigerweise zur Meidung der Teilnahme an der Kundgebung oder zu einem passi- veren Auftritt ihrerseits führen müssen. […] Damit ist festzuhalten, dass die Handlungen im Zusammenhang mit der Anhaltung vom C.________ vom 18. November 2021 auf expliziter gesetzlicher Grundlage fussten und somit rechtmässig waren. Um verhältnismässig zu sein, muss polizeiliches Handeln geeignet, notwendig und zumutbar sein. Es ist das potenziell mildeste erfolgversprechende Mittel zu wählen und dieses darf nicht zu einem Nach- teil führen, das in einem Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Verhältnismässigkeit des Handelns der Polizei kann aufgrund des obigen Beweisergebnisses nicht ernsthaft in Frage gestellt werden: Polizist K.________ hat Frau C.________ nach einem Flaschenwurf auf die Polizeikräfte an der Jacke ergriffen und hinter die Polizeikette gezogen, Polizist G.________ hat durch kontrolliertes «zu Boden führen» einen in seiner Wahrnehmung bevorstehenden Angriff von hinten durch Frau C.________ auf die Polizisten in der Polizeikette abgewendet. Polizist H.________ hat in der Polizei- zelle im FWR einen Fusstritt von Frau C.________ gegen seine Niere abgewehrt. Die Anwendung von unmittelbarem Zwang (z.B. Frau C.________ an den Armen festhalten und vorwärtsbewegen) bei den Verschiebungen vom Einsatzort zum Kontrollort und von dort zum FWR war die Reaktion auf den passiven und bisweilen aktiven Widerstand von C.________. Das Handeln der Polizisten ist nach dem Gesagten als verhältnismässig anzusehen. Die Reaktionen der Polizei blieben auch punkto In- tensität jederzeit hinter den Aktionen von Frau C.________ zurück. Angesichts des Umstandes, dass die Polizei ermächtigt ist, unmittelbaren Zwang anzuwenden und da dieser Einsatz unter Wahrung der Verhältnismässigkeit erfolgt ist, liegt auch keine strafbare Tätlichkeit vor. Dies umso mehr, als eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB eine Übertretung darstellt und Übertretungen gemäss Art. 109 StGB in drei Jahren verjähren. Eine Strafbarkeit der Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs oder Tätlichkeit scheidet somit aus. Das Verfahren BA 22 468 gegen Unbekannt wird deshalb in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO eingestellt, weil kein Tatverdacht vorliegt, der eine Anklage rechtfertigt. 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unzutreffend festgestellt. Entgegen den Polizeirapporten habe sie die Glasflasche nicht geworfen, sondern diese lediglich versehentlich fallen gelassen. Sodann sei sie im Festnahme- und Warteraum infolge polizeilichen Einwirkens ge- stürzt und habe sich dabei ein Schädel-Hirn-Trauma zugezogen. Die gegenteilige Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach sich nicht feststellen lasse, ob der Sturz beziehungsweise die Verletzung auf polizeiliches Handeln zurückzuführen sei, sei

7 nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Arztberichtes sei vielmehr erstellt, dass das polizeiliche Handeln kausal für das diagnostizierte Schädel-Hirn-Trauma gewesen sei. 5.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die angefochtene Verfügung nicht in Frage zu stellen. Zwar wurde im Anschluss an den Vorfall im Inselspital ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert (vgl. Bericht des Inselspitals vom 28. November 2021). Dem entsprechenden Arztbericht lassen sich indessen keine ob- jektiven Hinweise entnehmen, welche Rückschlüsse auf die konkrete Entstehungs- ursache der Verletzung erlauben. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, ob die Verletzung auf ein rechtswidriges Verhalten eines Polizeibeamten oder auf andere Umstände zurückzuführen ist. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber eine andere Würdigung des Geschehens verlangt, beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, ihre eigene Darstellung jener der Polizeirapporte gegenüberzustellen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangte, ein für eine Anklage hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines Körperverletzungsdelikts lasse sich nicht erstellen. Soweit die Staatsanwaltschaft ergänzend erwägt, selbst bei Annahme entspre- chender Zwangsanwendungen wären höchstens Tätlichkeiten in Betracht zu zie- hen, welche im Zeitpunkt der Einstellung bereits verjährt gewesen seien, setzt sich die Beschwerdeführerin damit nicht substantiiert auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar, weshalb die festgestellten Verletzungen strafrechtlich als einfache Körperverletzung und nicht als Tätlichkeiten zu qualifizieren sein sollen. 6. Ereignisse vom 4. Dezember 2021 (BA 22 939) 6.1 Hinsichtlich dieses Datums brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige vom 11. Februar 2021 (recte: 2022) vor, dass sie Anzeige gegen den Beschuldig- ten 3 erstatte. Anlässlich des Transports mit dem Krankenwagen vom Inselspital Bern nach Zürich habe er etwa 15-mal mit der Faust auf ihr Bein geschlagen, als sie bereits gefesselt gewesen sei und fixiert auf dem Bett gelegen habe. Deswegen erstatte sie Anzeige wegen Amtsmissbrauchs, Körperverletzung und Tätlichkeit. 6.2 Die Staatsanwaltschat begründet die Einstellung des Verfahrens diesbezüglich wie folgt: C.________ bezichtigt Polizist I.________ der Tätlichkeit, der Körperverletzung sowie des Amtsmiss- brauchs. Es sind keine durch die «Schockschläge» von Polizist I.________ entstandenen Verletzungen doku- mentiert. Aufgrund der allgemeinen Einschätzung des Experten sind jedoch bei solchen Schlägen (auf den Oberschenkel) [kräftiger Muskel, starke Knochen, keine Organe] höchstens Prellungen bzw. Hä- matome zu erwarten. Damit ist vorliegend maximal von einem Tätlichkeitserfolg auszugehen. Was den Tatbestand des Amtsmissbrauchs und die polizeilichen Befugnisse anbelangt, kann auf die bereits gemachten Ausführungen (oben, Ziff. 9.1.9., Abs. 3) verwiesen werden. Es ging vorliegend darum, die Sicherheit des Transportes sowohl für die Anzeigerin wie auch für die Begleitpersonen si- cherzustellen, in einer Situation, in der sich Frau C.________ phasenweise sogar aktiv widersetzte und gegen Anwesende zu treten versuchte. Dass die Sicherheit des Transportes angesichts des Zu- standes und des Verhaltens der Anzeigerin nur durch die Fesselung und das Festbinden auf der

8 Transportliege und nicht durch blosses Anlegen der Sicherheitsgurte erreicht werden konnte, erklärt sich von selbst. Dadurch, dass sich Frau C.________ während der Fahrt auf der Autobahn (mehr- mals) aus der Anbindung befreite und um sich trat, schuf sie zudem eine gefährliche Situation, die ein sofortiges und resolutes Eingreifen der begleitenden Polizisten erforderlich machte. Das Verabreichen mehrerer «Schockschläge» auf den Oberschenkel zur Überwältigung und Widerherstellung der An- bindung, umso mehr als solche Schläge auf eine Überraschung nicht auf eine Verletzung der Zielper- son abzielen, war damit ohne Weiteres angebracht und in Anbetracht der Situation verhältnismässig. Damit fällt eine Strafbarkeit von Polizist I.________ wegen Amtsmissbrauchs oder Tätlichkeit ausser Betracht, wobei die Tätlichkeit auch hier ohnehin zwischenzeitlich verjährt wäre. Das Verfahren BA 22 939 gegen A.________ wird deshalb in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a eingestellt, weil kein Tatverdacht vorliegt, der eine Anklage rechtfertigt. 6.3 Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, die vom Polizeibeamten während des Transports ausgeführten sogenannten Schockschläge seien nicht er- forderlich gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb mehrere Schläge notwendig gewesen sein sollten, wenn deren Zweck lediglich darin bestanden habe, sie zu überraschen beziehungsweise abzulenken. Die gegenteilige Würdigung der Staatsanwaltschaft, wonach die Schläge erforderlich und verhältnismässig gewe- sen seien, verletze Bundesrecht. 6.4 Der Beschuldigte 3 verweist zunächst auf die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft. Die Beschwerdeführerin habe bei den Vorwürfen gegen den Beschul- digten 3 nicht beschrieben, Schmerzen erlitten zu haben. Auch beim Wiederholen der Anschuldigung anlässlich der Einvernahme habe sie nicht ausgeführt, Schmer- zen erlitten zu haben oder dabei verletzt worden zu sein. Auch der Beschwerde lasse sich diesbezüglich nichts entnehmen. Da auch dem Beweisergebnis nichts dergleichen entnommen werden könne, sei selbst der Tatbestand der Tätlichkeiten fraglich. So oder anders sei dieser zwischenzeitlich verjährt und sei korrekterweise eingestellt worden. Der Beschuldigte 3 habe den Auftrag gehabt, den Transport der Beschwerdeführerin in eine fürsorgerische Unterbringung zu begleiten. Dabei sei entschieden worden, die Beschwerdeführerin zu fixieren, und in Anbetracht der Fluchtversuche habe der Beschuldigte 3 auf die sogenannten Schockschläge zurückgreifen müssen. Dieser Einsatz sei angemessen und geeignet gewesen, ein Amtsmissbrauch liege nicht vor. 6.5 Die Beschwerdekammer gelangt auch diesbezüglich zum Schluss, dass das Ver- fahren zu Recht eingestellt wurde. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, mehrere sogenannte Schockschläge seien zum Erreichen des beabsichtigten Überraschungseffekts nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn dieser Einwand der Beschwerdeführerin zuträfe, ergibt sich daraus noch kein hinreichender Tatver- dacht hinsichtlich einer Körperverletzung. Objektivierbare Verletzungsfolgen, wel- che über das für Tätlichkeiten typische Mass hinausgehen, werden weder geltend gemacht noch ergeben sie sich aus den Akten. Auch hinsichtlich des geltend gemachten Amtsmissbrauchs vermögen die Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Die Staatsanwaltschaft hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Beschuldigte 3

9 aufgrund des wiederholten Widerstands der Beschwerdeführerin und der dadurch entstandenen Gefährdung der Transportsituation zum Eingreifen veranlasst sah. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich demgegenüber darauf, ihre eigene Ein- schätzung der Erforderlichkeit des Einsatzes jener der Staatsanwaltschaft gegenü- berzustellen, ohne aufzuzeigen, weshalb deren Würdigung unhaltbar sein sollte. Soweit die Staatsanwaltschaft ergänzend erwägt, allfällige Tätlichkeiten seien im Zeitpunkt der Einstellung bereits verjährt, setzt sich die Beschwerdeführerin mit dieser Eventualbegründung nicht substanziiert auseinander. Sie legt insbesondere nicht dar, weshalb die behaupteten Schläge über Tätlichkeiten hinaus als Körper- verletzung zu qualifizieren sein sollen. 7. Ereignisse vom 18. Dezember 2021 anlässlich der Kundgebung (BA 22 943) 7.1 In Bezug auf dieses Datum erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige gegen einen unbekannten Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern. Anlässlich einer Festnahme sei sie von einem Polizeibeamten grundlos gewaltsam zu Boden geworfen worden. Dort habe er ihr sowohl mit seinem Knie als auch mit der Faust ins Gesicht ge- schlagen, so dass sie bewusstlos geworden sei. Zuvor habe er sie noch hinter ein Fahrzeug gezogen und ihr gesagt, dass sie hier niemand sehen könne und er mit ihr machen könne, was er wolle. Deswegen erstatte sie Anzeige gegen diesen Po- lizeibeamten wegen Körperverletzung, Amtsmissbrauchs und Tätlichkeiten. 7.2 Diesbezüglich begründet die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens wie folgt: Die Anzeigerin bezichtigt den unbekannten Polizisten der Tätlichkeit, der Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs. Aus dem Behandlungsbericht des Inselspitals zum 18. Dezember 2021 gehen in Bezug auf die An- zeigerin mehrere Prellmarken an Gesicht/Hals sowie Abdomen und Knie hervor. Im Rahmen einer computertomografischen Untersuchung wurde ein Schädel-Hirntrauma ausgeschlossen. Gestützt auf diesen Befund und den etablierten Sachverhalt lassen sich allenfalls die Prellmarken an Knie und Ab- domen auf die Festnahme durch Polizist J.________ zurückführen. Die übrigen Prellungen dürften vom selbstverletzenden Verhalten (den Kopf auf den Boden schlagen) von Frau C.________ herrühren. Die erlittenen Prellungen sind noch als Tätlichkeitserfolg zu charakterisieren. Was den Tatbestand des Amtsmissbrauchs und die polizeilichen Befugnisse anbelangt, wird wieder- um auf die Ausführungen in Ziff. 9.1.9., Abs. 3 verwiesen. Die Anweisungen von Polizist J.________ an die Anzeigerin, während der Polizeikontrolle die Hände aus den Taschen zu nehmen sowie das Rauchen zu unterlassen, sind direkt sicherheitsrelevant (und damit legitim) und brauchen nicht weiter diskutiert zu werden. Dem Einsatz von unmittelbarem Zwang (zu Boden führen und Fesseln) durch Polizist J.________ ging neben der Verweigerung jeglicher Kooperation der Anzeigerin ein Stossen gegen den Oberkörper des Polizisten und das zum Schlag erheben der rechten Hand durch Frau C.________ voraus. Weiter war dem Polizisten J.________ aufgrund früherer Einsätze die Gewaltbe- reitschaft von Frau C.________ bekannt (Wahrnehmungsbericht vom 6. Januar 2022, Zeile 3). Vor diesem Hintergrund ist der Einsatz von unmittelbarem Zwang als verhältnismässig anzusehen. Somit fällt eine Strafbarkeit wegen Amtsmissbrauchs ausser Betracht. Eine ebenfalls gerechtfertigte Tätlich- keit wäre auch in diesem Fall zwischenzeitlich verjährt. Aus diesem Grund wird das Verfahren BA 22

10 943 gegen Unbekannt in Anwendung von Art. 319 Abs.1 Bst. a StPO eingestellt, da kein Tatverdacht vorliegt, der eine Anklage rechtfertigt. 7.3 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die Staatsanwaltschaft habe den Polizeirapport zu Unrecht als glaubhafter erachtet als ihre eigenen Aussagen. Ent- gegen der Darstellung der Polizeibeamten habe sie sich die Kopfverletzungen nicht selbst zugefügt, sondern sie sei von Polizeibeamten geschlagen worden. Die An- nahme, mehrere Polizeibeamten hätten tatenlos zugesehen, wie sie sich die Ver- letzungen selbst zugefügt habe, erscheine wenig plausibel. Entsprechend könne auch nicht von einem gerechtfertigten polizeilichen Zwangseinsatz ausgegangen werden. 7.4 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vorliegend im Wesentlichen darauf, ihre eigene Darstellung jener der beteiligten Polizeibeamten gegenüberzustellen. Ent- gegen ihrer Auffassung vermag auch der Arztbericht vom 18. Dezember 2021 ihre Darstellung nicht entscheidend zu stützen. Zwar wird darin ein mögliches leichtes Schädel-Hirn-Trauma erwähnt. Gleichzeitig hält der Bericht jedoch ausdrücklich fest, dass dieses ebenso auf frühere Ereignisse zurückzuführen sein könnte. Eine Zuordnung der erhobenen Befunde zu einem konkreten Geschehensablauf lässt sich daraus folglich nicht ableiten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auch diesbezüglich den für eine Anklage erforderlichen Tatverdacht verneinte. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen keine objektiven Umstände auf- zuzeigen, welche die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft als unhaltbar er- scheinen lassen. Die Staatsanwaltschaft schloss selbst nicht aus, dass einzelne Prellmarken auf die Festnahme zurückzuführen sein könnten, gelangte jedoch zum Schluss, diese seien höchstens als Tätlichkeiten zu qualifizieren und der Zwangs- einsatz im Übrigen gerechtfertigt gewesen. Auch diesbezüglich setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Eventualbegründung der Staatsanwaltschaft – wonach allfällige Tätlichkeiten im Zeitpunkt der Einstel- lung bereits verjährt sind – nicht substanziiert auseinander. 8. Ereignisse vom 18. Dezember 2021 im Inselspital (BA 22 944) 8.1 Diesbezüglich erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige gegen den behandelnden Arzt des Inselspitals Bern sowie gegen einen Polizisten der Kantonspolizei Bern. Auf Wunsch des Polizisten, der behauptet habe, von ihr angespuckt worden zu sein, habe der behandelnde Arzt gegen ihren Willen Blut abgenommen. Dies auch, obwohl sie mehrmals darauf aufmerksam gemacht habe, dass sie dies nicht wolle und auf einen richterlichen Beschluss bestehe. Als sie den Arzt auf die Strafbarkeit hingewiesen habe, sei sie vom Polizisten mit den Worten «d’Schnurre halte» ins Gesicht geschlagen worden. Aufgrund dessen erstatte sie Anzeige gegen den Arzt wegen Körperverletzung, Amtsmissbrauchs und Nötigung sowie gegen den Polizis- ten wegen Körperverletzung, Tätlichkeiten und Amtsmissbrauchs. 8.2 Diesbezüglich begründet die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens wie folgt:

11 Frau C.________ bezichtigt den behandelnden Arzt des Inselspitals der Körperverletzung, der Nöti- gung und des Amtsmissbrauchs. Dem anwesenden Polizisten macht sie Tätlichkeit, Körperverletzung und Amtsmissbrauch zum Vorwurf. Sowohl ein (einfacher) Schlag ins Gesicht, wie ihn der überwachende Polizist ausgeführt haben soll, wie auch eine Blutentnahme (wie sie der behandelnde Arzt vorgenommen haben soll, stellen allenfalls Tätlichkeiten und nicht Körperverletzungen im Rechtssinne dar. Wie schon früher dargetan (oben, Ziff. 9.1.9., Abs. 3), sind allfällige Tätlichkeiten zwischenzeitlich verjährt. Ein Amtsmissbrauch setzt beim Täter Beamteneigenschaft oder Zugehörigkeit zu einer Behörde voraus. Dies trifft auf das medizini- sche Personal des Inselspitals offensichtlich nicht zu. Damit würde eine Strafbarkeit wegen Amts- missbrauch bereits deswegen ausscheiden. Einer Nötigung seitens des Arztes und einem Amtsmiss- brauch durch den Polizisten wäre sodann eine rechtfertigende Sachlage entgegenzuhalten (oben, Ziff. 9.4.5.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Anzeigerin behauptete Sachverhalt (Blutent- nahme gegen den Willen; Verabreichen eines Schlages ins Gesicht) nicht erstellt ist. Für den Fall, dass ihre Darstellung zutreffen sollte, ist zu ergänzen, dass die verantwortlichen Personen nicht ermit- telt werden konnten. Sodann ist selbst, wenn letztere hätten ermittelt werden können, von einer recht- fertigenden Sachlage auszugehen. Aus diesen Gründen wird das Verfahren BA 22 944 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO eingestellt. 8.3 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass man ihr im Inselspital eindeutig gegen ihren Willen Blut abgenommen habe. Dass keiner der anwesen- den Polizeibeamten hiervon Kenntnis gehabt haben wolle, sei nicht glaubhaft. Dar- aus ergebe sich, dass den Aussagen der beteiligten Polizeibeamten kein entschei- dender Beweiswert zukommen könne. 8.4 Den medizinischen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdefüh- rerin unter anderem eine Blutuntersuchung (Hepatitis B, Hepatitis C und HIV) sowie ein Covid-PCR-Test durchgeführt wurden. Entscheidend ist indessen, dass sich den Akten keine zuverlässigen Hinweise entnehmen lassen, wer die entsprechen- den Untersuchungen veranlasste beziehungsweise anordnete. Gemäss nachträg- lich eingeholter Auskunft des Inselspitals (vgl. E-Mail vom 9. September 2024) können hierzu keine verlässlichen Angaben mehr gemacht werden. Bereits aus diesem Grund fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht gegen eine bestimmte beschuldigte Person. Die Beschwerdeführerin vermag auch mit ihrem Hinweis, die anwesenden Polizei- beamten müssten von der Blutentnahme Kenntnis gehabt haben, keine konkreten Anhaltspunkte aufzuzeigen, welche eine andere Beurteilung rechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beschränkte sich die Staatsan- waltschaft nicht auf die Auswertung der Polizeirapporte. Sie holte vielmehr ergän- zend beim Inselspital Auskünfte zur Durchführung der geltend gemachten Blutent- nahme ein. Dass sich der Sachverhalt aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr weiter aufklären liess, kann nicht der Staatsanwaltschaft angelastet werden. 9. 9.1 In allgemeiner Weise macht die Beschwerdeführerin geltend, die Staatsanwalt- schaft habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie den massgeblichen

12 Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt habe. Anstatt sämtliche geeigneten Be- weismittel zu erheben, habe sie sich im Wesentlichen auf die Polizeirapporte der Polizeibeamten gestützt und darauf verzichtet, neutrale Drittpersonen – etwa weite- res anwesendes Personal oder sonstige Zeugen – zu befragen. Ebenso seien nicht sämtliche an den Vorfällen beteiligte Personen ermittelt worden, weshalb der Be- schwerdeführerin die Möglichkeit zur Konfrontation mit den sie belastenden Aussa- gen verwehrt geblieben sei. Die Polizeirapporte seien deshalb unverwertbar. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft ihren Aussagen gestützt auf das psychia- trische Gutachten zu Unrecht eine verminderte Aussagekraft beigemessen, obwohl sich dem Gutachten eine derartige Schlussfolgerung nicht entnehmen lasse. 9.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich weitgehend darin, die Be- weiswürdigung der Staatsanwaltschaft durch ihre eigene Würdigung zu ersetzen. Damit zeigt sie jedoch weder auf, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt un- genügend abgeklärt hätte, noch dass deren Würdigung der vorhandenen Beweis- mittel zu beanstanden wäre. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, vermögen auch die vorhandenen objektiven Beweismittel – insbesondere die medizinischen Unterlagen – die Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft nicht entschei- dend zu widerlegen. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe den Erlass der Einstellungsverfügung bewusst hin- ausgezögert, um den Eintritt der Verjährung abzuwarten, erschöpfen sich ihre Aus- führungen in reiner Spekulation. Konkrete Anhaltspunkte hierfür zeigt sie nicht auf. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selbst wiederholt angegeben hat, sich infolge dissoziativer Zustände beziehungsweise nach Schlägen auf den Kopf nicht mehr lückenlos an das Geschehen erinnern zu können (vgl. Einvernahme der Be- schwerdeführerin vom 11. Dezember 2023, Z. 209-226, 243-249, 335-341, 351- 356, 402-406, 451-454, 472-480, 493-497, 515-518, 537-538, 548, 559, 601- 605,641-643, 665-669, 693-698). Entsprechende Hinweise finden sich auch in den Arztberichten (vgl. Arztbericht vom 18. Dezember 2021, Seiten 2 und 3). Dieser Umstand vermag die Aussagen der Beschwerdeführerin zwar nicht von vornherein in Frage zu stellen. Gerade aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilder- ten Erinnerungslücken lässt sich aber der von ihr behauptete Geschehensablauf nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit rekonstruieren. 9.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich Amtsmissbrauchs sowie einer einfachen oder versuchten schweren Körperverletzung verneinte. Soweit gestützt auf die Ak- ten einzelne Einwirkungen durch die Polizeibeamten vorliegen, sind diese nach dem Gesagten höchstens als Tätlichkeiten zu qualifizieren. Tätlichkeiten stellen Übertretungen dar und verjähren gemäss Art. 103 i.V.m. Art. 109 StGB nach drei Jahren. Entsprechend wäre spätestens am 18. Dezember 2024 ohnehin für sämtli- che Vorfälle die Verjährung eingetreten. 10. Zu prüfen bleiben die Ausstandsgesuche der Beschwerdeführerin. 10.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden

13 Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR. 312.0]). Da das Gesuch einen Staatsanwalt betrifft, ist die Beschwerdekammer für den Entscheid zuständig (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO; BOOG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Rz. 7 zu Art. 59 StPO). 10.1.1 Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungs- grund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andern- falls ist der Anspruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesge- richts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 und 1B_98/2020 vom 26. Novem- ber 2020 E. 2.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispiels- weise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteil des Bundesgerichts 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1, wonach in der Re- gel ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ge- such noch als rechtzeitig gilt; mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3). Soweit erst ei- ne Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Be- gehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der «letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen» gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom

10. August 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin begründet die Ausstandsgesuche im Wesentlichen mit ih- rer Kritik an der Beweiswürdigung sowie an der rechtlichen Würdigung der Staats- anwaltschaft im Rahmen der Einstellungsverfügung vom 16. Januar 2026. Auch wenn sie in ihrer Begründung jeweils die Staatsanwaltschaft als Ganzes als befan- gen bezeichnet, sind die einzelnen Vorwürfe klarerweise an den Gesuchsgegner 1 als Verfahrensleiter gerichtet. Vor diesem Hintergrund erfolgte das Ausstandsge- such gegen den Gesuchsgegner 1 frist- und formgerecht und es ist darauf einzutre- ten. Hinsichtlich der Gesuchsgegnerin 2 erscheint bereits fraglich, ob die Beschwerde- führerin überhaupt einen diese individuell betreffenden Ausstandsgrund glaubhaft macht oder sich ihre Vorbringen nicht ausschliesslich gegen die Verfahrensführung des fallleitenden Staatsanwalts richten. Dies kann letztendlich offenbleiben, zumal sich das Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. E. 10.6 hier-

14 nach). Auch das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin 2 wird als form- und fristgerecht entgegengenommen. 10.2 10.2.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb ei- ner richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestim- mung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Stand- punkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56- 60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorg- falt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Um- stände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befan- genheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine in- nere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Ver- fahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beur- teilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). 10.2.2 Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkreti- sieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Dem- nach hat eine in der Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand zu tre- ten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ablei- ten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ge- neralklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problema- tischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungs- weise noch als offen erscheint (BOOG, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Person kann sich unter anderem aus Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten der in der Strafbehörde tätigen Person im Rah- men der Verhandlungsführung ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lassen (BOOG, a.a.O., N. 54 zu Art. 56 StPO). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie nur,

15 wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Wür- digung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zu- lasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfah- rensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrens- handlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 1B_567/2022 vom

12. Juni 2023 E. 3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom

24. August 2023 E. 4). 10.3 Die Beschwerdeführerin erblickt den Anschein der Befangenheit des Gesuchsgeg- ners 1 im Wesentlichen darin, dass dieser die Untersuchung einseitig zu Gunsten der beschuldigten Polizeibeamten geführt habe. Er habe sich nahezu ausschliess- lich auf deren Wahrnehmungsberichte gestützt, entlastende Beweismittel nicht er- hoben und den Aussagen der Beschwerdeführerin zu Unrecht geringeres Gewicht beigemessen. Zudem beanstandet sie verschiedene rechtliche Würdigungen der Einstellungsverfügung als offensichtlich unhaltbar und den Beschuldigten gegenü- ber begünstigend. Schliesslich macht sie geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Erlass der Einstellungsverfügung bewusst hinausgezögert, um den Eintritt der Ver- jährung abzuwarten. Aufgrund dieser Umstände sei das Verfahren einer anderen, vorzugsweise ausserkantonalen Staatsanwaltschaft zu übertragen. 10.4 Der Gesuchsgegner 1 hält dem entgegen, er kenne die involvierten Polizeimitarbei- tenden weder beruflich noch privat und habe auch im Rahmen der von ihm geführ- ten Untersuchungen nie mit den Betreffenden zusammengearbeitet. Auch die Be- schwerdeführerin habe er vor dieser Untersuchung nicht gekannt. Nach den kanto- nalen Zuständigkeitsregeln erachte er sich als zu Recht zuständig und identifiziere keinen Fall abweichender Zuständigkeit. Er bemühe sich trotz hoher Fallzahlen, das unter den gegebenen Umständen Mögliche zu tun. 10.5 Die Gesuchsgegnerin 2 bringt in ihrer Stellungnahme vor, in ihrer Funktion als Staatsanwaltsassistentin die Verfahrensleitung in administrativen und koordinativen Belangen zu unterstützen. Zu Entscheiden juristischer oder verfahrensweisender Natur sei sie nicht befugt und dies gehöre auch nicht zu ihrer Funktion. Sie sei mit dem vorliegenden Verfahren erstmals 2025 betraut worden und habe die Verfah- rensleitung administrativ unterstützt. Bis zum heutigen Tag habe sie keine der im Verfahren beteiligten Personen persönlich getroffen oder anderweitig kennenge- lernt. 10.6 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass keine konkreten Anhaltspunk- te vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gesuchsgegners 1 erwecken könnten (auch nicht im Sinne der Auffangnorm von Art. 56 Bst. f StPO). Als Staatsanwalt obliegt dem Gesuchsgegner 1 im Vorver- fahren die Leitung und er trägt die Verantwortung für die gesetzmässige und ge- ordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 61 Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Aus den amtlichen Akten sind keinerlei Anzeichen dafür zu erkennen, dass der Gesuchs- gegner 1 seine Aufgabe als Staatsanwalt nicht korrekt wahrnimmt. So gibt es kei-

16 nerlei Anhaltspunkte für krasse oder ungewöhnliche Fehlleistungen, welche bei ge- samthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Auch der Vorwurf, der Gesuchsgegner 1 habe den Erlass der Einstellungsverfügung bewusst hinausge- zögert, um den Eintritt der Verjährung abzuwarten, bleibt rein spekulativ und wird durch keinerlei objektive Umstände gestützt. Allein aus der Verfahrensdauer lässt sich kein Anschein der Befangenheit ableiten. Gleiches gilt im Resultat für die Gesuchsgegnerin 2. Auch diesbezüglich werden keine Umstände dargetan, welche sie individuell betreffen oder objektiv geeignet scheinen, den Anschein der Befangenheit zu begründen. Der blosse Umstand, dass sie im Verfahren mitwirkte und den fallführenden Gesuchsgegner 1 unter- stützte, vermag einen Ausstandsgrund offensichtlich nicht zu begründen. Letztlich bringt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausstandsbegehren vor allem ihre Unzufriedenheit mit der Arbeit der Ermittlungsbehörden zum Ausdruck. Sie nutzt das Instrument des Ausstandsgesuchs für inhaltliche Kritik an den Ermittlungen. Nur weil die Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht geteilt wird, liegt darin aber noch kein Grund für einen Ausstand. Das Ausstandsverfahren dient nicht (bzw. nur ausnahmsweise) der inhaltlichen Auseinandersetzung mit Entscheiden der Verfah- rensleitung, sondern der Sicherung eines fairen Verfahrens im Sinne objektiver Unbefangenheit. Für Kritik an der Verfahrensführung stehen der Beschwerdeführe- rin grundsätzlich die dafür vorgesehenen Rechtsmittel offen (vgl. E. 10.2.2 hiervor). 10.7 Soweit die Beschwerdeführerin die Ausstandsgesuche mit einer allgemeinen insti- tutionellen Nähe zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft begründet, verkennt sie überdies, dass die Untersuchung vorliegend gerade durch die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben des Kantons Bern geführt wurde, wel- cher die Behandlung von Strafverfahren gegen Behördenmitglieder übertragen ist (Art. 91 Abs. 1 bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Kantonale Richtlinie der General- staatsanwaltschaft zur Übernahme von Fällen durch die Staatsanwaltschaft für Be- sondere Aufgaben, Ziff. 1 Bst. f). 10.8 Die Beschwerdeführerin stellt darüber hinaus in den Raum, dass die Staatsanwalt- schaft als Ganzes im vorliegenden Verfahren durch eine neue, eventuell ausser- kantonale, Staatsanwaltschaft zu ersetzen sei. Diesbezüglich ist ihr entgegenzuhal- ten, dass sich die in Art. 56 StPO genannten Ausstandsgründe stets auf einzelne Mitglieder der Strafbehörden und nicht auf eine ganze Behörde beziehen. Eine Behörde als solche kann nicht befangen sein (BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 58 StPO). 10.9 Insgesamt sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, objektiv den Anschein einer Befangenheit zu begründen. Andere Ausstandsgründe werden nicht geltend gemacht. 11. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerde sowie die Ausstandsgesuche als unbegründet und sind abzuweisen.

17 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, sowie die Kosten der Ausstandsverfahren, bestimmt auf je CHF 600, ausmachend insgesamt CHF 1'200.00, der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO). 12.2 Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 12.3 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es in Bezug auf den Beschuldigten 3, die Rechtmässigkeit der Einstellung von zwei Antragsdelikten (einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, Tät- lichkeit gemäss Art. 127 StGB) sowie einem Offizialdelikt (Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB) zu beurteilen, wobei der Beschuldigte 3 obsiegt. Folglich hat die Beschwerdeführerin für zwei Drittel der Entschädigung des Rechtsanwalts des Be- schuldigten 3 aufzukommen. Den Rest trägt der Kanton Bern. 12.4 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs be- misst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 12.5 Der private Verteidiger des Beschuldigten 3, Rechtsanwalt B.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 20. Juli 2026 einen Aufwand von CHF 780.30 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Honorarforderung gibt zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Dem Beschuldigten 3 ist für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren somit eine Entschädigung von CHF 780.30 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Diese ist zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 520.20 von der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel, aus- machend CHF 260.10, vom Kanton Bern an Rechtsanwalt B.________ zu entrich- ten (Art. 429 Abs. 3 StPO).

18 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Verzicht auf Schlussbemerkungen des Gesuchsgegners 1 vom 27. Juli 2026 wird Kenntnis genommen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner 1 wird abgewiesen. 4. Das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin 2 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 6. Die Kosten der Ausstandsverfahren, bestimmt je auf CHF 600.00, ausmachend insge- samt CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 7. Die Entschädigung des Beschuldigten 3 wird auf CHF 780.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese ist zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 520.20, von der Be- schwerdeführerin zu bezahlen und zu einem Drittel, ausmachend CHF 260.10, vom Kanton Bern an Rechtsanwalt B.________ zu entrichten. 8. Darüber hinaus werden keine Entschädigungen gesprochen. 9. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner 1 (per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (mit den Akten – per Kurier)

19 Bern, 31. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein i.V. Gerichtsschreiber Rubli Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie der Ausstandsverfahren werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.